Der Bundesgerichtshof in Deutschland schafft Klarheit: Kosten für Versand und weitere anfallende Kosten dürfen nicht mehr in den AGBs oder dem Service-Bereich versteckt werden, sondern müssen für den Käufer leicht aufzufinden sein. Es genügt dabei, so die Bundesrichter, dass diese Kosten auf Folgeseiten wie z.B. dem Warenkorb einfach sichtbar deklariert werden. Eine Publikation unmittelbar neben dem Produkt ist nicht nötig.
Auf derselben Seite wie das zu kaufende Produkt selbst, müssen die Zusatzkosten allerdings auch nicht ausgewiesen sein. Es genügt vielmehr, dass der Verbraucher die Informationen auf der Folgeseite leicht erkennbar und gut wahrnehmbar vorfindet.
Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, führten doch unklare Regelungen in der Vergangenheit zu zahlreichen – auch missbräuchlichen – Abmahnwellen in Deutschland.
Deutschland hat damit in diesem Bereich eine klare Regelung für den Onlinehandel.
(via Spiegel Online)
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