AGB-Checkbox als Conversions-Hürde (Teil 2/2) Die juristische Sicht

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Rechtsanwalt Lukas Bühlmann, BR LegalNach den Best-Practices mit dem Umgang der AGB-Akzeptanz der umsatzstärksten Schweizer Onlineshops nun die juristische Sicht.

Im Gastbeitrag von Rechtsanwalt Lukas Bühlmann, Inhaber der Kanzlei Bühlmann Rechtsanwälte in Zürich und spezialisiert auf E-Commerce Recht inkl. Cross-Border, Zoll und vielem mehr.

Um AGB wirksam in den Vertrag einzubeziehen, muss auf Ihre Geltung deutlich sichtbar hingewiesen werden, dem Kunden ist die zumutbare Möglichkeit zu verschaffen, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und der Kunde muss sich mit der Geltung einverstanden erklären.

Dies muss sodann vor Kaufverpflichtung erfolgen. Deshalb empfehlen wir, den Hinweis zur Geltung und Link zum Inhalt der AGB direkt über dem Kaufen-Button, resp. in unmittelbarer Nähe anzubringen. Die Verwendung einer Checkbox ist nach Schweizer Recht nicht erforderlich, wird aber aus Gründen der Beweissicherung für die Zustimmung zu den AGB regelmässig genutzt, ist aber nicht zwingend. Für die Beweissicherung können auch andere Mittel genutzt werden.

Wird eine Checkbox verwendet, ist aber das aktive Anklicken der Checkbox nicht erforderlich. Vielmehr kann das Häckchen auch vorgesetzt sein, so dass der Kunde dieses entfernen kann. Tut er dies aktiv, muss das Fortführen des Checkout-Prozesses durch das System dann natürlich verhindert werden.

Ein aktives Anklicken einer Checkbox kann dann erforderlich sein, wenn rechtlich eine explizite Zustimmung erforderlich ist. Dies ist insbesondere bei der Einwilligung in gewisse Datenbearbeitungen notwendig. Diese sollten dann jedoch gesondert von der Datenschutzerklärung eingeholt werden.

Bei der Datenschutzerklärung selbst handelt es sich um eine einseitige Information durch den Website-Betreiber und es bedarf ebenfalls keiner Checkbox, um der Informationspflicht gerecht zu werden. Vielmehr reicht auch hier die Möglichkeit zur Kenntnisnahme.

Weil diese Möglichkeit der Kenntnisnahme eben viel entscheidender ist, empfiehl sich eine Verlinkung der AGB und Datenschutzerklärung durch einen eindeutigen Link auf jeder Seite eines Online-Angebotes. Dies entspricht auch State-of-the-Art.

Ergänzung (18-Nov-2014 – Thomas Lang):

Auch wenn es weder in der Schweiz noch in Deutschland einen rechtlicher Zwang für diese Checkboxen gibt und sie nachweislich eine Conversions-Hürde darstellen, verlangen anscheinend Kreditkarten-Firmen nach einer solchen und behindern aktiv den E-Commerce



2 KOMMENTARE

  1. Interessant, danke.
    Gerne stelle ich zwei Detailfragen:
    1. „…und der Kunde muss sich mit der Geltung (der AGB) einverstanden erklären.“
    Als Erklärung des Kunden genügt demnach der genannte Link zu den AGBs in unmittelbarer Nähe zum Kaufen-Button? Eine aktive Erklärung durch den Kunden ist nicht erforderlich?
    2. „Für die Beweissicherung können auch andere Mittel genutzt werden.“
    Welche z.B.?

    • Wenn Du als „aktive Erklärung durch den Nutzer“ das Anklicken einer Checkbox meinst das nichts anders als den bool-Wert 1 in ein DB-Feld setzt, dann ja: Nur der Link genügt (vgl. auch Bsp. Amazon, Digitec, Zalando).

      Als Beweissicherung hast Du den Klick auf den Kaufen-Button rsp. alle damit zusammenhängenden Client-Werte (IP, Timestamp, Browser-DNA etc.). Die „1“ für die aktive Checkbox brauchst Du nicht.

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