Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat ein Informationsblatt namens „Preisbekanntgabe, Werbung sowie ausgewählte Aspekte des Lauterkeitsrechts für den Onlinehandel mit Waren“ veröffentlicht.
Das Dokument „Preisbekanntgabevoerordnung PBV – Wegleitung für die Praxis“ aus dem Jahr 2012 hat somit eine Ergänzung erhalten in welchem relevante Punkte des E-Commerce behandelt werden.
Die Gesetzlichen Grundlagen auf welchem auch das neue Dokument basiert ist die Preisbekanntgabeverordnung welche wiederum auf dem Bundesgesetzt gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) basiert.
Es gibt also nicht neue Gesetzte oder Verordnungen sondern lediglich ein Informationsblatt, welches neu E-Commerce-Aspekte berücksichtigt.
Insgesamt geht es immer darum, alle Informationen rund um die Preise, Rabatte, usw. unmissverständlich und klar zu kommunizieren.
Dies damit damit es für den potentiellen Käufer (Konsumenten) keine Missverständnisse/Stolperfallen gibt (Konsumentenschutz) und dass für alle Marktteilnehmer gleiche Bedingungen herrschen.
Von den Punkten die gemäss dem Informationsblatt von Online-Shops erfüllt sein müssen ist folgender Neu: Es wird eine kostenlose Zahlungsart verlangt, d.h. ein Online-Shop muss eine Zahlungsart anbieten mit welcher der Konsument ohne zusätzliche Gebühren bezahlen kann.
Im Informationsblatt steht konkret:
Es muss mindestens eine kostenlose Zahlungsmethode vorhanden sein, welche in der Schweiz handelsüblich ist.
Handelsüblich bedeutet, dass die überwiegende Mehrheit der potentiellen Kunden über das entsprechende Zahlungsmittel verfügt.
Im Onlinehandel wird diese Vorgabe beispielsweise mit dem Angebot der in der Schweiz gängigen Kreditkarten erfüllt.
Folgende weiteren erwähnenswerten Punkte werden im neuen Dokument ebenfalls behandelt:
- Versandkosten – Sie müssen auf der Detailseite einfach ersichtlich sein.
- Impressumspflicht – Klare und vollständige Angaben über Identität des Verkäufers.
- Technische Schritte im Checkout – Sie müssen klar dargestellt werden und der Kunde muss bis zum Schluss Änderungen vornehmen können.
- Bestellbestätigung – Unmittelbar nach der Bestellung muss eine Bestellbestätigung versandt werden.
Ein besonderes Augenmerk wurde auf Händler ohne Sitz in der Schweiz geworfen:
- Ausländische Händler – Händler aus dem Ausland welche in die Schweiz liefern müssen die Gesetzte ebenfalls einhalten.
- CHF – Auch ausländische Händler müssen die Preise in CHF angeben.
- Versandkosten, MwSt, Verzollung – Hat der Kunde bei einer Bestellung (spez. aus dem Ausland) mit zusätzlichen Kosten zu rechnen welche im angegebenen Preis nicht enthalten sind, müssen diese inkl. Betrag angegeben werden.
- Irreführende Angaben über Firmensitz – Es ist ausländischen Händlern ohne Niederlassung in der Schweiz nicht erlaubt den Eindruck zu erwecken sie seien in der Schweiz ansässig (Verwendung von .ch-Domain, Firmenbezeichnung/Logos).
Das Dokument zeigt auch diverse Beispiele die auf Detailseiten und im Checkout die Preise und Zusatzkosten angegeben werden müssen.
Zwei Beispiel-Darstellungen aus dem neuen Informationsblatt zur Preisbekanntgabe:
„Es ist ausländischen Händlern ohne Niederlassung in der Schweiz nicht erlaubt den Eindruck zu erwecken sie seien in der Schweiz ansässig (Verwendung von .ch-Domain, Firmenbezeichnung/Logos)“
Also wie muss man das verstehen. Es gibt ja diverse Shops, E-Commerce Dienstleister die mit einer .ch Domain arbeiten (bike24.ch / airnbnb.ch / zalando.ch / etc.). Gemäss Impressum haben die alle keinen Sitz in der Schweiz?
Ich kann nur auf dieses neue Informationsblatt verweisen (siehe Kapitel 4.3).
Wie diese Aussagen gehandhabt und in der Rechtspraxis angewandt werden kann ich nicht sagen.
Der Eindruck wird bei diesen Beispielen ja nicht erweckt, es handle sich um einen Schweizer Shop. Impressum von Keller Sports sagt München und es gibt auch keine versteckten Kosten, Preise sind in CHF und CH-MwSt.
Also kein Nachteil für CH-Kunden und keine Irreführung. Also kein Problem.
«Es muss kostenlose Zahlungsmethode vorhanden sein, welche in der Schweiz handelsüblich ist.»
– spannend wird sein, ob da auch Twint gilt 😉
Noch kann man Twint wohl nicht als „handelsüblich“ bezeichnen 🙂
@martin: auf anfrage bei http://www.keller-sports.ch bekomme ich keine antwort.
@walter: ihr habt ja einen direkten kontakt zu keller sports. wäre spannend ob die euch antworten