Neue deutsche Button-Lösung im E-Commerce: Schweizer Onlineshops müssen Anpassung prüfen

0
2123

Gastbeitrag von Lukas Bühlmann, Rechtsanwalt

Der Deutsche Bundestag hat am 2. März 2012 neue Vorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr verabschiedet. Darin ist auch die sog. „Button-Lösung“ enthalten. Diese Regelung verlangt für einen wirksamen Vertragsschluss im Internet insbesondere eine ausdrückliche Bestätigung des Verbrauchers, dass er sich zur Zahlung verpflichtet.

Bestellbuttons müssen nach Ablauf der Übergangsfrist von voraussichtlich drei Monaten gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlichen Formulierung beschriftet sein. Die neuen Vorgaben betreffen auch zahlreiche Schweizer Online-Shops.

Sofern ein Schweizer Online-Shop sein Angebot auch auf Verbraucher, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, ausrichtet, führt dies grundsätzlich zur Zuständigkeit der Deutschen Gerichte und damit in der Regel auch dazu, dass das deutsche Verbraucherschutzrecht eingehalten werden muss. Die Frage, ob eine solche „Ausrichtung“ auf deutsche Verbraucher vorliegt, kann unter Umständen schwierig zu beurteilen sein und muss anhand verschiedener Kriterien (z.B. „.de“-Top-Level-Domain oder Angabe der deutschen Vorwahlnummer) beurteilt werden. Sofern aus der Website jedoch klar der Wille hervorgeht, dass Geschäftsbeziehungen zu deutschen Verbrauchern hergestellt werden sollen, muss die neue deutsche Regelung auch von Schweizer Shop-Betreibern beachten werden.

Hintergrund der neu eingeführten „Button-Lösung“ war das Problem der sog. Abofallen, d.h. die vermeintlich kostenfreie Registrierung für eine Dienstleistung, für welche der Anbieter in der Folge eine Rechnung zustellt. Verbraucher bezahlten entsprechende Rechnungen häufig, auch wenn solche Forderungen rechtlich meist nicht durchsetzbar wären. Um dies zu verhindern, hat der deutsche Gesetzgeber nun für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, also sowohl für das Waren- als auch das Dienstleistungsangebot im Internet, zwei neue Pflichten eingeführt.

Nach der als „Button-Lösung“ bezeichneten Regelung müssen Unternehmer die Bestellsituation bei Verträgen mit Verbrauchern so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche (Button), muss diese Schaltfläche gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (vgl. § 312g Abs. 3 BGB). Kommt ein Shopbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, kommt kein wirksamer Vertrag zustande (vgl. § 312g Abs. 4 BGB). Darüber hinaus kann dies auch ein Grund für Abmahnungen (bspw. von Konkurrenten) sein und somit letztlich auch eine Pflicht zur Tragung der Anwaltskosten für eine berechtigte Abmahnung begründen.

Darüber hinaus müssen künftig auch Informationen über die wesentlichen Merkmale der Produkte, den Gesamtpreis, gegebenenfalls anfallende Liefer- und Versandkosten sowie – bei Dauerschuldverhältnissen – die Mindestlaufzeit des Vertrages klar und verständlich in hervorgehobener Weise angegeben werden, unmittelbar bevor der Verbraucher eine Bestellung im Internet abgibt (vgl. § 312g Abs. 2 BGB). Die Formulierung „unmittelbar bevor“ erfordert gemäss der Begründung der Bundesregierung, dass die Informationen direkt beim Anklicken des Bestell-Buttons zur Kenntnis genommen werden können. Es genügt nicht, wenn die Informationen über einen Link abrufbar sind, wenn gescrollt werden muss oder wenn die Informationen zu Beginn des Bestellprozesses erteilt werden.

Auch wenn die Umsetzung dieser neuen Vorgaben vielfach – insb. auch im M-Commerce – schwierig sein wird, ist derzeit nur eine Übergangsfrist von nur 3 Monaten vorgesehen. Diese beginnt jedoch erst wenn die Gesetzesänderung vom deutschen Bundespräsidenten unterzeichnet wurde und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt ist. Es empfiehlt sich jedenfalls bereits jetzt, die Umsetzung der neuen Vorgaben in Angriff zu nehmen.

Für Schweizer Shopbetreiber ist darauf hinzuweisen, dass für die Einhaltung der deutschen Vorschriften nicht zwingend ein zusätzlicher Webshop für den deutschen Markt eingerichtet werden muss. Vielmehr kann ein Webauftritt auch so ausgestaltet werden, dass sowohl die schweizerischen als auch die deutschen Vorgaben erfüllt werden. Dabei ist auch zu beachten, dass die drohende Sanktion des unwirksamen Vertrags nicht etwa durch eine Rechtswahl in den AGB zugunsten des Schweizer Rechts abgewendet werden kann. Denn beim Vorliegen einer Ausrichtung auf deutsche Verbraucher, kann die Anwendung des deutschen Verbraucherschutzrechts grundsätzlich nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

 



HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Bitte fügen Sie ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie ihren Namen hier ein