Die Fidget-Spinner sind ein absoluter Hype und ein Segen für alle Händler. Auf so einen Blockbuster wartet man oft jahrelang und hat wohl wenig Vergleichbares gesehen seit der Lancierung des Zauberwürfels von Rubik, auch Rubik-Würfel genannt.
Dass hier das grosse Geld zu machen ist, hat sich wohl auch Christoph Muster gedacht. Kurzerhand am 15. April dieses Jahres die Domäne fidgetspinner.ch regstriert und auf Shopify einen Shop aufgesetzt.
Doch warum nur Geld aus den eigenen Umsätzen verdienen, hat er sich möglicherweise weiter gedacht und kurzerhand am 12. Mai – als der Boom so richtig los ging – noch den mutmasslich bereits zum globalen Gattungsbegriff avancierten Ausdruck „Fidget Spinner“ als Marke anmelden lassen.
Und noch während die Markeneintragung beim Institut für geistiges Eigentum in Bern pendent ist, holt der Betreiber des wenig bekannten Elektronik-Zubehör-Shops Esons zum Rundumschlag im Schweizer E-Commerce aus.
Mit Hilfe der ebenfalls in Wetzikon ansässigen Anwaltskanzlei Capt Zollinger (die mittlerweile lieber nicht mehr genannt werden möchte) werden mutmasslich alle Schweizer Onlineshops abgemahnt, die „Fidget Spinner“ im Angebot haben.
In der Abmahnung der Kanzlei, die nach eigenen Angaben nicht auf Handel- und Markenrecht spezialisiert ist, wird auf die angeblich bereits registrierte Marke „Fidget Spinner“ verwiesen. Die Benutzung dieser Produkt-Bezeichnung wird den Händlern verboten (sic!).
Rechtsanwalt Martin Steiger hat diese im Schweizer E-Commerce bislang wohl einzigartige Abmahnungsmasche verdankenswerterweise publik gemacht und auch eine anonymisierte Version des Schreibens veröffentlicht.
Es kommt jedoch noch besser; den Onlineshops wird angeboten, die Bezeichnung „Fidget Spinner“ zu lizenzieren. Zudem sollen die Shops die Mengen und Adressen der Käufer der „Fidget Spinner“ der Kanzlei melden.
Das ganze basiert notabene auf einem Markeneintrag, der zum aktuellen Zeitpunkt pendent ist und es zudem unklar scheint, ob eine solche Marke auch eingetragen werden kann. Anscheinend rauchen auch in Bern die Köpfe nach dieser in der Branche reihum für Kopfschütteln sorgenden Aktion, wie eine Empfängerin des Abmahnbriefes berichtet.
Wohl vorsorglich scheint man gar bei Brack oder Galaxus die Produkt-Bezeichnungen geändert zu haben – aktuell sind die Artikel dort unter „Hand Spinner“ zu finden. Doch auch dazu hat Christoph Muster eine Marke hinterlegt – diese hat ebenfalls den Status „hängiges Gesuch“.
Dieser Vorgang sucht wohl seinesgleichen im Schweizer E-Commerce oder Retail.
Abgemahnt worden? Bitte melden!
Nach unseren Informationen sind Dutzende von Schweizer (Online)Händler mutmasslich widerrechtlich mit dieser Aktion abgemahnt worden. Mir als juristischem Laien kommen spontan Nötigung, Wettbewerbsbehinderung, Schadenersatz usw in den Sinn.
Abgemahnte Händler melden sich bitte beim VSV Verband Schweizer Versandhändler. Der VSV wird rechtliche Schritte prüfen lassen und mögliche juristische Massnahmen für die Branche koordinieren.
Update (15. Juni 2017)
Der VSV hat im Auftrag von über 20 Händlern die sich gemeldet haben die rechtliche Situation geklärt und eine entsprechende Antwort verfasst.
So, unsere Antwort auf die Fidget Spinner Abmahnwelle geht jetzt auf die Post. https://t.co/R5pkpxeeFP @thlang
— Patrick Kessler (@vsvch) 15. Juni 2017