Wer grenzüberschreitenden E-Commerce anbietet kommt – im Verkehr mit der Schweiz – nicht am Thema Zoll vorbei. Hier wurde vor nicht allzu langer Zeit die sogenannte Freigrenze für den Import von Waren eingeführt. Aktuell liegt diese bei CHF 5.-; d.h. wenn die MwSt weniger als 5.- beträgt, wird kein Zoll erhoben.
Mit dem aktuell gültigen Schweizer Mehrwertsteuer-Satz von 7.6% auf normale Güter entspricht das einem Warenwert von knapp CHF 66.-, beim reduzierten MwSt-Satz von 2.4% (beispielsweise für Bücher) ist das schon ein Warenwert von über CHF 200.-. Zusatzkosten für Versand und Verpackung sind in diesen Berechnungen nicht berücksichtigt.
Wirklich kostspielig ist die Entrichtung der MwSt nicht – nein in der Schweiz haben wir beim Import gar noch Vorteile durch den im Vergleich mit der EU sehr niedrigen MwSt-Sätzen – die EU-Anbieter verrechnen idR. netto. Ins Geld gehen aber die happigen Verarbeitungsgebühren von bis zu CHF 30.- pro Sendung. Daher fordern nun Politiker, die Freigrenze zu verdoppeln, um den grenzübergreifenden Onlinevertrieb zu fördern.
Aber wie gewohnt werden die Mühlen in Bern hier seeeehr langsam mahlen. Innovative Anbieter wie Amazon haben das schon länger bemerkt.
Ihre Checkouts sind zwar noch nicht automatisiert, dass abhängig von den gekauften Gütern und den anzuwenden MwSt-Beträgen die Bestellungen gesplittet wird. Aber die Funktion, dass die Bestellung auf mehrere Adressen verteilt werden kann, ist schon erstaunlich prominent platziert.
Offiziell kommuniziert wird das natürlich nicht explizit, aber wer diese Hilfetexte studiert wird gerne von der Funktion zum Splitting der Order auf mehrere Adressen Gebrauch machen.
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Danke für den praktischen Tipp!
Ist einfach nur bemühend, was die linke Politik hier wieder lostritt.
Dabei wäre die Lösung so einfach, die EU macht es seit 1.1.2009 vor:
kein Zoll bis 150 EURO – aber MWST ab 25 EURO.
Der grösste „Schaden“ entsteht volkswirtschaftlich einem Land mit der Umgehung der MWST! Der Warenzoll ist in 90 % der Fällen gerade mal kostendeckend….
@Thomas:
Man muss keine unterschiedlichen Adressen verwenden; es genügt, verschiedene wertmässig geeignete Bestellungen zu tätigen, da die Steuerbefreiung pro Veranlagungsverfügung gilt:
«Von der Steuer auf der Einfuhr sind befreit: […] Gegenstände, bei denen der Steuerbetrag je Veranlagungsverfügung nicht mehr als fünf Franken ausmacht.» (Art. 1 Buchst. c der Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag).
@Patrick:
Einfuhrsteuer ab 25 Euro Warenwert oder ab 25 Euro Steuerbelastung? Ersteres wäre für Schweizer, die als Privatpersonen im Ausland bestellen, noch nachteiliger als die heutige Regelung.
Ihre Interessen als Präsident des Verbandes des Schweizerischen Versandhandels (VSV) sind aber naturgemäss nicht mit jenen der Schweizer Privatpersonen, die Gegenstände im Ausland bestellen, identisch. Entsprechend ja auch Ihre (verständliche) Reaktion auf die Motion Leutenegger:
http://www.vsv-versandhandel.ch/news_de.cfm?mod_News_detail=180
@ Martin:
Ich nehme selbstverständlich die Interessen der Schweizer Online- und Versandhändler war!
Allerdings möchte ich auch darauf hinweisen, dass mein Vorschlag, die EU-Regelung zu übernehmen einzig und alleine darauf hinzielt mit gleichen Mitteln wie EU-Anbieter „spielen“ zu können. Das scheint nicht mehr als fair zu sein oder?
Ansonsten werden einige heute in der Schweiz domizilierten Distanzhändler ihr Business Modell drehen und die MWST nicht mehr in der Schweiz abliefern (das macht dann so schätzungsweise 150 Mio CHF pro Jahr aus) und das will die SP ja dann sicher auch nicht oder?