
Gemäss dem deutschen Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) ist der Einsatz von Google-Analytics nur rechtlich unbedenklich, wenn dies in den Datenschutzbestimmungen der eigenen Website entsprechend mit einem Hinweis deklariert wird.
Heise berichtete gestern weiter:
Einen entsprechenden Vermerk habe Google auch in den Nutzungsbedingungen von Analytics aufgenommen. Dennoch kämen bisher nur wenige Webmaster der Verpflichtung nach, beklagen die BVDW-Vertreter. Dabei könne der erforderliche Hinweis im exakten Wortlaut aus den Datenschutzbestimmungen von Google direkt übernommen werden.
Darin versichert der Suchmaschinenbetreiber unter anderem auch, dass die gespeicherten IP-Adressen nicht mit anderen Daten bei Google verknüpft würden. „Die IP-Adresse wird lediglich zur Geo-Segmentierung genutzt“, bestätigt Thomas Brommund, Geschäftsführer der contentmetrics GmbH und ebenfalls Leiter des Arbeitskreises Erfolgskontrolle. Die IP-Adresse könne lediglich einem Standort zugeordnet werden, nicht aber einer natürlichen Person und sei damit für eine Consumer-Analyse irrelevant.
Vom Schweizer Datenschützer liegt diesbezüglch noch keine explizite Empfehlung vor. Ratsam ist ein entsprechender Hinweis dennoch in den eigenen Datenschutzbestimmungen.
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Eigentlich braucht es keine Empfehlung, was zu tun ist, denn die Nutzungsbedingungen von Analytics schreiben eine solche Erklärung zwingend vor (siehe Artikel 8.1. der TOS):