Gemäss dem deutschen Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) ist der Einsatz von Google-Analytics nur rechtlich unbedenklich, wenn dies in den Datenschutzbestimmungen der eigenen Website entsprechend mit einem Hinweis deklariert wird.
Heise berichtete gestern weiter:
Einen entsprechenden Vermerk habe Google auch in den Nutzungsbedingungen von Analytics aufgenommen. Dennoch kämen bisher nur wenige Webmaster der Verpflichtung nach, beklagen die BVDW-Vertreter. Dabei könne der erforderliche Hinweis im exakten Wortlaut aus den Datenschutzbestimmungen von Google direkt übernommen werden.
Darin versichert der Suchmaschinenbetreiber unter anderem auch, dass die gespeicherten IP-Adressen nicht mit anderen Daten bei Google verknüpft würden. „Die IP-Adresse wird lediglich zur Geo-Segmentierung genutzt“, bestätigt Thomas Brommund, Geschäftsführer der contentmetrics GmbH und ebenfalls Leiter des Arbeitskreises Erfolgskontrolle. Die IP-Adresse könne lediglich einem Standort zugeordnet werden, nicht aber einer natürlichen Person und sei damit für eine Consumer-Analyse irrelevant.
Vom Schweizer Datenschützer liegt diesbezüglch noch keine explizite Empfehlung vor. Ratsam ist ein entsprechender Hinweis dennoch in den eigenen Datenschutzbestimmungen.
Eigentlich braucht es keine Empfehlung, was zu tun ist, denn die Nutzungsbedingungen von Analytics schreiben eine solche Erklärung zwingend vor (siehe Artikel 8.1. der TOS):