Heute Vormittag hat der Ständerat als erste Kammer den geänderten Artikel im Obligationenrecht bzgl. dem Widerrufsrecht gutgeheissen. Neu sind in der Schweiz neben den bisherigen Haustürverkäufen neu auch die Telefonverkäufe einem von 7 auf 14 Tagen erweiterten Widerrufsrecht unterworfen.
Dagegen bleibt der Onlinehandel in der Schweiz im Gegensatz zur EU ohne entsprechende einschränkende Regel wie die NZZ zusammenfasst:
„Der Ständerat schlug ursprünglich vor, dass auch jene Verträge widerrufen werden können, die über das Internet abgeschlossen wurden. Gegen diese Ausdehnung des Widerrufsrechts sperrte sich eine bürgerliche Mehrheit des Nationalrats. Schliesslich schwenkte auch der Ständerat auf diese Linie ein und kippte im Dezember das Widerrufsrecht für Internetkäufe.“
Nach dem Ständerat muss nun auch der Nationalrat noch die Zustimmung zum definitiven Gesetzestext geben, was aber als reine Formsache angesehen wird.
Und gar der früher in dieser Sache überrumpelte Bundesrat zeigte sich im Parlament am Ende versöhnlich:
Und hier noch das Statement von BR Sommaruga zum Abschluss der Debatte ums #Widerrufsrecht – Wir sind einverstanden pic.twitter.com/rQUCSbf0LY
— Patrick Kessler (@vsvch) 5. März 2015
Hinweis für Schweizer Cross-Channel Händler
Schweizer Händler, die Waren und Dienstleistungen in den EU-Raum verkaufen, unterliegen den jeweils im Empfängerland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Also beispielsweise für Verkäufe nach Deutschland gilt das dortige 14-tägige Widerrufsrecht. Unabhängig, wie die Gesetze diesbegzüglich in der Schweiz lauten.